Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. April 2012
§ 31b
§ 31b – Überprüfung mitzuführender Gegenstände
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen: Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1), normal normal Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4), normal normal Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14), normal normal Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2), normal normal 4a. Warnweste (§ 53a Absatz 2), normal normal tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), normal normal Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2). normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Fahrzeugführer müssen auf Anfrage bestimmte Sicherheitsgegenstände vorzeigen.
- Dazu gehören Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Material und Unterlegkeile.
- Auch Warndreiecke, Warnleuchten und Warnwesten sind erforderlich.
- Tragbare Blinkleuchten und windsichere Handlampen müssen mitgeführt werden.
- Leuchten und Rückstrahler sind ebenfalls Pflicht.